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Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln für literarische Projekte
 
1. Förderungswürdige Projekte
 
1. 1. Die ALG fördert Projekte literarischer Gesellschaften und Literaturmuseen, die den Rahmen der üblichen Tätigkeit des Antragstellers übersteigen.
 
1.2. Beantragt werden können Zuschüsse für Lesungen, Literaturtage, Kongresse, öffentliche Symposien, Diskussionen, Aufführungen, Ausstellungen und Publikationen.
 
1.3. Das Projekt soll geeignet sein, die Wirkung eines historischen oder zeitgenössischen Autors oder eines literarischen Genres in der Öffentlichkeit zu verbreiten oder zu vertiefen.
 
1.3.1. Förderungswürdig sind Projekte,

  • die Modellcharakter haben, beispielsweise Ausstrahlung oder Initialwirkung über den Anlaß oder über die Region hinaus erwarten lassen.
  • länderübergreifend hinsichtlich Konzeption, Beteiligung und
  • Wirkungsmöglichkeit sind.
  • die nachweislich neue, noch nicht oder in nicht ausreichendem Maße behandelte Aspekte der literaturwissenschaftlichen Forschung berücksichtigen (gilt für Kolloquien, Tagungen und Symposien).
  • die von besonderer gesamtstaatlicher Bedeutung sind.

1.4. Eine Förderung durch die Arbeitsgemeinschaft Literarischer Gesellschaften ist ausgeschlossen, wenn das Projekt vor der Vergabesitzung bereits begonnen hat oder vorher Ausgaben dafür getätigt oder Verträge geschlossen wurden.

 

 

2. Höhe der Fördermittel
 
2.1 Die Förderung erfolgt durch eine Teilfinanzierung des Projektes; in aller Regel ein Drittel der Gesamtkosten.
 
2.2. Die Mindestförderung durch die ALG beträgt für Einzelveranstaltungen 1.000 Euro, die höchste Fördersumme für Einzelveranstaltungen 5.000 Euro.
Gemeinschaftsveranstaltungen oder Anschubkosten für Museen können mit bis zu 10.000 Euro gefördert werden. Gemeinschaftsveranstaltungen mehrerer Einrichtungen werden vom Vorstand ausdrücklich begrüßt.
 
2.3. In der Regel wird nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren gefördert; es sei denn es handelt sich um eine Veranstaltung von herausragender gesamtstaatlicher Bedeutung.
 
 
3. Vergabe der Fördermittel
 
3.1. Die ALG entscheidet über die Förderung der ihr vorgelegten Anträge aufgrund der Voten der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder. Diese urteilen auf der Grundlage der Informationen, die ihnen mit dem Antrag zugehen. Jeder Antrag wird eingehend behandelt und ausführlich diskutiert.
 
3.2. Die Entscheidungen werden öffentlich nicht begründet. Die Beschlussfassung wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle der ALG mitgeteilt.
 
 
4. Antragsverfahren
 
4.1. Voraussetzung für die Vergabe von Fördermitteln ist ein entscheidungsfähiger Antrag, für den Antragsformulare bei der Geschäftsstelle der ALG anzufordern sind.
 
4.1.1. Antragsformulare sind in einfacher Ausfertigung, beigefügte Unterlagen in zehnfacher Ausfertigung einzureichen. Im Interesse des bewiligenden Gremiums bitten wir um kurz gefaßte Unterlagen, die dem Antragsformular beigefügt werden können.
 
4.2. Anträge für Projekte des kommenden Jahres können entweder bis zum 30. Juni oder bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden. Der Antragsteller erhält nach den Vergabesitzungen (September bzw. Januar/Februar) Bescheid über das Votum des Vorstands.
Im Interesse des Antragstellers rät der Vorstand der ALG zur frühzeitigen Antragstellung.
 
4.2.1. Die Antragsfristen sind einzuhalten (Poststempel).
 
4.3. Anträge müssen Angaben zum Antragsteller und Ansprechpartner (Name, Anschrift), eine detaillierte Projektbeschreibung, einen vorläufigen Programmablauf und einen vorläufigen, ausgeglichenen Finanzplan enthalten.
 
4.3.1. Aus der Projektbeschreibung müssen der Veranstaltungszeitpunkt, der Veranstaltungsort, das Thema der Veranstaltung, die personelle Beteiliung (Referenten, Mitwirkende) und die voraussichtliche Teilnehmerzahl zu ersehen sein.
 
4.3.2. Der vorläufige Programmablauf muß deutlich machen, wie das Thema, die
Konzeption umgesetzt werden soll.
 
4.3.3. Der Finanzplan muß in allen Positionen aufgeschlüsselt und nachvollziehbar sein. Eigenmittel und andere öffentliche und private Förderer und Sponsoren sind in den Plan einzubeziehen.
 
 
5. Allgemeine Grundsätze
 
5.1. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
 
5.2. Die Förderung durch die Arbeitsgemeinschaft Literarischer Gesellschaften ist in allen Publikationen und sonstigen Werbeträgern zu vermerken.
 
5.3. Die Geschäftsstelle der ALG ist gern bereit, bei der Antragstellung behilflich zu sein, sofern Sie sich rechtzeitig mit ihr in Verbindung setzen.
 

 

 

 

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